Das neue ElektroG - Neuerungen im Überblick

Bestimmungen für den Handel

Für den stationären Handel gilt, dass Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ab 400 qm sowie Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ab 400 qm. Elektro-Altgeräte mit einer Kantenlänge von 25 cm müssen vom Handel kostenfrei zurückgenommen werden. Bei größeren Elektroaltgeräten gilt diese Regelung bei Neukauf eines vergleichbaren Elektro- und Elektronikgerätes. Lightcycle bietet seit Jahren erfolgreich Rücknahmelösungen im Handel an.

Informationspflichten für Hersteller, Händler und Importeure

Der Gesetzgeber hat für Hersteller, Händler und Importeure wichtige Informationspflichten festgelegt. Jene sind verpflichtet, über die separate Entsorgungsnotwendigkeit von Elektro-Altgeräten und das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sowie über die Möglichkeiten der Rückgabe und Sammlung von Altlampen zu informieren.

Lightcycle erfüllt die Informationspflichten für seine Mitglieder und bietet diesen die Möglichkeit, die Sammelstellensuche auf der Webseite einzubinden.

Mitteilungspflicht

Jeder entsorgungspflichtige Besitzer von Elektro-Altgeräten, sofern er diese nicht einem Hersteller (oder dessen Rücknahmesystem) übergibt, hat der stiftung ear eine jährliche Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung umfasst:

  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zu Wiederverwertung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind sowohl Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen als auch die Formatvorgaben der stiftung ear zu erfüllen. Lightcycle übernimmt dies für die Kunden seiner Systemteilnehmer, die entsorgungspflichtige Besitzer von Beleuchtung sind.

Herstellerangebot erfordert Registrierung

Bereits derjenige, der ein Elektro- oder Elektronikgerät als Hersteller anbieten will, muss sich vor dem Anbieten beim elektro altgeräte-register (ear) registrieren lassen. Neu ist, dass das Inverkehrbringen der Geräte nicht mehr erforderlich ist. Das gilt auch für Unternehmen, die Geräte nicht registrierter ausländischer Hersteller anbieten. Neben Hilfe bei der Registrierung bietet die Elektro-Altgeräte Garantie GmbH kollektive Garantien, günstig, unbürokratisch und ohne lange Vertragsbindungen.

Garantiegültigkeitszeitraum endet einheitlich am Jahresende, keine Kontenlösungen mehr

Anstatt verwendeter Kontenlösungen muss nun Geld bei den Amtsgerichten hinterlegt werden. Zukünftig müssen Garantieerklärungen und Bürgschaften inhaltlich verändert werden. Alternativ bietet sich eine günstige und einfache kollektive Elektro-Altgeräte-Garantie an. Jeder Garantiegültigkeitszeitraum endet am Jahresende (31.12.). Nur noch Ausnahmen werden zugelassen. Begünstigter aus der Garantie muss die stiftung ear sein, was die neuen Verträge der Elektro-Altgeräte-Garantie GmbH gewährleisten.

Bevollmächtigte ausländischer Hersteller

Ausländische Hersteller können selbst nicht mehr registriert werden bzw. bleiben. Hersteller, die bereits ohne Niederlassung in Deutschland registriert sind, haben die Möglichkeit, eine Niederlassung in Deutschland einzurichten oder einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland zu benennen. Dieser kann dann der stiftung ear genannt werden. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, sich nach Inkrafttreten des ElektroG innerhalb von 6 Monaten bei der stiftung ear anzumelden.

Neue Gebührenverordnung

Ergänzend zu der ElektroG-Gebühr wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zukünftig eine neue Gebührenverordnung erlassen. Es werden Gebührentatbestände eingeführt. Dabei werden die Gebührensätze angepasst.

Einbezug und Zuordnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Die zehn Kategorien des neuen ElektroG sind gültig bis zum 14.08.2018 und stellen grundsätzlich die Kategorien des alten ElektroG dar. Photovoltaikmodule kommen neu hinzu und fallen in den Bereich der Kategorie 4 "Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule". Hierbei müssen Hersteller von Photovoltaikmodulen bis zum Beginn des vierten Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG registriert sein. Unter "Beleuchtungskörper "(Kategorie 5) werden nun auch alle Wohnraumleuchten ohne fest verbaute Lichtquellen (z. B. mit E27 oder E14 Sockel für Leuchtmittel) einbezogen. Hier gelten die Anmeldefristen wie in der Kategorie 4.
LED-Lampen (Retrofit) werden der Sammelgruppe 4 der Lampen zugeordnet. Registrierte B2C-Gerätehersteller der Kategorie 5 "Beleuchtungskörper", sind verpflichtet, notwendige Registrierungsänderungen zu prüfen. Hierbei gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des ElektroG, wenn innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG dies bei der stiftung ear angezeigt wird.


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Elektro-Altgeräte Garantie

Für Ihre Registrierung bei der stiftung ear müssen Sie eine insolvenzsichere Garantie nachweisen. Diese erhalten Sie einfach und zeitsparend von der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH.

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Lightcycle

Lightcycle bietet Ihnen zusammen mit der Lampen-Recycling und Service GmbH das deutschlandweit führende und nachhaltigste Rücknahmesystem für Beleuchtungskörper.

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Klaus Schneider
Geschäftsführer

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